Satzung

1.    NAME UND SITZ

 

1.)   Der Verein führt den Namen „Marinekameradschaft Dresden 1896 e.V. und ist eine Örtliche Gliederung des Deutschen Marinebund e.V. ( DMB )

 

2.)   Der Verein hat seinen Sitz in Coswig / Sachsen. Die Anschrift des Vereinsheims und der Geschäftsstelle ist: 01640 Coswig - Elbstraße 11.

 

 

 

2.    ZWECK DES VEREINS

 

1.)   Ziel des Vereins ist es, den an der Bewahrung und Pflege maritimer Traditionen Interessierten eine maritime Heimstatt zu geben.

Der Verein möchte die Mitglieder eine feste Kameradschaft erleben lassen und Ihnen das Gefühl der Zusammengehörigkeit sowie der gegenseitigen Hilfsbereitschaft, wie sie an Bord von Schiffen und auch sonst unter Seeleuten im weitesten Sinne üblich ist, geben.

In unserem Verein wird die Weiterbildung in Seemannschaft, Navigation, Gesetzeskunde und Schiffstechnik in Theorie und Praxis sowie die Pflege seemännischer Traditionen in Verbindung mit maritimer und kultureller Freizeitgestaltung sowie ein harmonisches Vereinsleben angestrebt.

Im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten wird See- und Motorwassersport betrieben.

Wesentlicher Bestandteil der Arbeit des Vereins ist die Pflege und Wartung sowie die Erhaltung des Vereinsobjektes und sonstigen Vereinseigentums.

 

 

2.)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

Der Verein ist an keine Partei oder Konfession gebunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des

Abschnittes „steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

3.    MITTEL DES VEREINES

 

1.)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.)  Alle Einnahmen des Vereins, außer den Mitgliedsbeiträgen, regelt die Finanzordnung (FO), die der Vorstand erlässt.  

 

 

 

 

 

4.    MITGLIEDSBEITRÄGE

 

1.)   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann bei Bedarf auf Vorschlag des Vorstandes     jährlich von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

 

2.)   Der Jahresbeitrag ist bis 31.03. jeden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Bei ausbleibendem Zahlungseingang wird jedes Mitglied zweimal abgemahnt, wobei die Kosten der Mahnung zu Lasten des Mitgliedes gehen.

Bei nicht bezahltem Beitrag besteht kein Versicherungsschutz durch den Verein. Durch den Vorstand können in solchen Fällen Einschränkungen bei der Nutzung von Anlagen und Technik des Vereins festgelegt werden.

Der Vorstand kann bei Ausbleiben der Beiträge nach einer Frist von 12 Monaten über den Ausschluss des Mitgliedes entscheiden.

 

3.)  Im Jahr des Eintritts ist ein anteiliger Jahresbeitrag - bezogen auf das Quartal des  Eintritts - zu zahlen, d.h. der Beitrag wird entsprechend geviertelt. Nur Mitglieder die ihren Beitrag bezahlt haben sind stimmberechtigt und haben Anspruch auf Leistungen des Vereins.

 

5.    MITGLIEDSCHAFT

 

1.)   Die Mitgliedschaft im Verein ist an die Mitgliedschaft im  Deutschen Marinebund e.V. gebunden.

 

2.)   Zum Eintritt in den Verein können sich solche  Personen bewerben, welche sich ausdrücklich von den Zielen des Vereins angesprochen fühlen und die Satzung des Vereins vollinhaltlich anerkennen. Bewerber müssen sich beim Vorstand vorgestellt haben und die Satzung des Vereins kennen. Ein grundsätzliches Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht. Gleichfalls besteht kein Anrecht auf eine schriftliche Begründung bei Ablehnung der Mitgliedschaft seitens des Vorstandes. Ein abgelehnter Bewerber kann dazu jedoch eine Anhörung vor dem Vorstand beantragen.

 

3.)   Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie  Anlagen und Technik des Vereins im Rahmen gesetzlich und/oder vereins-intern geltender Vorschriften und Ordnungen zu nutzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, Leistungen für den Verein gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes termingemäß und vollständig zu erbringen.

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

 

4.)   Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn sie Beiträge bezahlen.

 

5.)   Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell, materiell und ideell. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

6.)   Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.

 

 

6.    AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

 

1.)   Der Austritt ist lt. Satzung des DMB jeweils 6 Wochen zum Quartalsende gestattet. Bei Austritt oder Ausschluss im Verlaufe des Kalenderjahres erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen. Die Erklärung des Austritts hat schriftlich und unter Rückgabe   aller Ausweise, Schlüssel und sonstigem Vereinseigentums zu erfolgen. Der  Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, bzw. wenn ein Mitglied sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die dem Ansehen und den Interessen des Vereines entgegen stehen sowie bei  Verstößen gegen die Satzung und die geltenden Ordnungen des Vereins. Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit oder bei Dringlichkeit durch den Vorstand mit allen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

 

2.)   Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.

 

 

3.)   Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder aufgenommen werden.

 

 

7.    VORSTAND

 

1.)   Der gewählte Vorstand des Vereins besteht aus:

 

® dem/der 1.Vorsitzenden

® dem/der 2.Vorsitzenden

® dem/der 1.Schatzmeister(in)

® dem/der 1.Schriftführer(in)

® dem/der Technischen Leiter(in)

 

  Beisitzer können  durch den Vorstand berufen  werden.

 

2.)   Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied über 21 Jahre.

 

3.)   Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl einzeln und in getrennten Wahlgängen für jede Vorstandsaufgabe.

 

Als gewählt gilt im 1. Wahlgang, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem derjenige als gewählt gilt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

Für die Durchführung der Wahlhandlung bestimmt die Mitgliederversammlung 2 ordentliche Mitglieder, die nicht für ein Amt kandidieren.

 

4.)   Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Schluss der Wahlversammlung. Die Amtsübergabe an neue Vorstandsmitglieder hat in der nächsten Kalenderwoche nach der Wahl zu erfolgen.

 

5.)  Die Entlastung des Vorstandes erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung /                                                                                                                                     

      Wahlversammlung.

Alle Ämter werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt. Auslagen der Vorstandsmitglieder, die diesen im Interesse des Vereins entstehen, werden aus der Vereinskasse gegen Quittung ersetzt.

 

6.)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann der verbleibende Vorstand dafür mit allen Stimmen der anderen Vorstandsmitglieder ein neues Mitglied ohne Wahl in den Vorstand berufen. Das neue Vorstandsmitglied muss spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung von dieser bestätigt werden.

 

 

 

 

8.    GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG

 

1.)   Die Vertretung in allen inneren und äußeren Vereinsangelegenheiten:

Vertretungsberechtigter Vorstand ist nach § 26 BGB der 1. und 2. Vorsitzende

 sowie der/die 1. Schatzmeister/Schatzmeisterin.

Die Vertretung erfolgt durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende.

Der Vorstand hat satzungsmäßige und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Vorstandsbeschlüsse zu veröffentlichen und zu vollziehen. Der Vorstand hat Mitgliederversammlungen fristgemäß einzuberufen und diese ordnungsgemäß vorzubereiten sowie bei Bedarf Einladungen zur Vorstandssitzung auszusprechen.

Die Kassenangelegenheiten sind ordnungsgemäß zu erledigen und es ist mindestens einmal jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung ein Kassenbericht zu erstellen.

Intern wird geregelt dass bei Kassenangelegenheiten immer der/die Schatzmeister/in mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden handelt. Zeitweilig abweichende Regelungen werden durch den Vorstand beschlossen und in der Finanzordnung festgelegt.

Geschäftliche und sonstige Verträge sowie auch längerfristige vereinsinterne Nutzungsverträge setzen Vorstandsbeschlüsse voraus.

 

2.)   Zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Umgangs mit den finanziellen Mitteln und dem Sachvermögen des Vereins wird eine Revisionskommission gebildet. Sie ist damit Kontrollorgan der Mitglieder gegenüber dem Vorstand.

 

Die Revisionskommission besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer. Der Vorsitzende der Revisionskommission gibt zu jeder Mitgliederversammlung seinen Bericht bekannt und beantragt die Entlastung des Vorstandes.

Die Revisionskommission wird im Anschluss an die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie  gehört dem Vorstand nicht an.

Die Revisionskommission kann per Akklamation gewählt werden, wenn alle zur Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

 

9.    MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.)   Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Angelegenheiten des Vereins. Sie wählt den Vorstand, beschließt Satzungsänderungen, nimmt einmal jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erörtert den ihr vorgelegten Kassenbericht. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung und trifft Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder.

 

 

2.)   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat dazu mindestens 6 Kalenderwochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mittels E-Mail, Information auf der Internetseite des Vereins und Aushang an den Informationstafeln des Vereinsheims einzuladen. Sofern ein Mitglied nicht über einen E-Mail - Account verfügt oder von einem Mitglied eine E-Mail-Adresse nicht bekannt ist, ist dieses mittels einfachem Brief einzuladen.

 

 

3.)   Der Vorstand beruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, wenn er das mit Mehrheitsbeschluss für erforderlich hält oder dies mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder des Vereins mit einer schriftlichen Erklärung im Interesse des Vereins fordern.

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, insofern zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

4.)   Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins machen es erforderlich, dass mindestens 75% der anwesenden Mitgliede zustimmen.  Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung  sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu fassen.

  

5.)   In jeder Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse zu erfassen und zu dokumentieren sind. Zu jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

6.)   Der 1. Vorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied leitet die Versammlung nach parlamentarischen Regeln. Der Versammlungsleiter wacht über die Einhaltung der satzungsmäßigen Bestimmungen sowie besonders darüber, dass in der Versammlung jegliche Erörterung politischer und religiöser Angelegenheiten ausgeschlossen bleibt.

 

 

10.  AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Bewahrung und Pflege maritimer Traditionen sowie zur Förderung des Zusammenschlusses von Personen, die in ihrer Freizeit Wassersport ausüben, zu verwenden hat.

Dauerleihgaben gehen bei Auflösung des Vereins an die jeweiligen Eigentümer zurück.

 

 

 

11.  RECHNUNGSJAHR

 

         Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

12.  INKRAFTTRETEN

 

         Vorstehende Satzung des Vereins wurde am 01.06.2013 durch die Mitgliederver-   

         sammlung beschlossen und mit gleichem Datum in Kraft gesetzt.

 

         Die Satzung in der Fassung vom 12.05.2012 tritt damit außer Kraft.

 

 

 

 

Coswig, den 01.06.2013